Definition: Das Installateurverzeichnis ist die Liste der Installationsunternehmen, die ein Netzbetreiber zu Arbeiten an Kundenanlagen in seinem Netz zugelassen hat (§ 13 NAV).
Zulassung durch den Netzbetreiber
Jeder Netzbetreiber führt ein Verzeichnis der Betriebe, die in seinem Gebiet Anlagen errichten, ändern und in Betrieb nehmen dürfen. Die Grundlage bildet § 13 NAV. Eingetragen werden nur Unternehmen, die ihre Qualifikation nachweisen. Einen Eintrag finden Sie meist auf der Internetseite des Netzbetreibers, dort ist oft auch eine Suche nach Postleitzahl möglich.
So nutzen Sie das Verzeichnis beim Wallbox-Projekt
- Vergleichen Sie Angebote nur von Betrieben, die dort eingetragen sind.
- Ein Eintrag bezieht sich auf das Netzgebiet, in dem Ihr Haus liegt; ein Verzeichnis eines anderen Netzbetreibers gilt dort nicht ohne Weiteres.
- Fragen Sie den Betrieb, ob er die Anmeldung der Ladeeinrichtung übernimmt. Der ADAC beschreibt die Anmeldung als Pflicht vor Inbetriebnahme; in der Praxis erledigt sie der Installateur.
Digitale Wege
Seit 01.01.2024 müssen Netzbetreiber Mitteilungen über Ladeeinrichtungen auch über ihre Internetseite entgegennehmen; Form und Inhalt regelt der Netzbetreiber. Das erleichtert die Anmeldung, ersetzt aber die Eintragung der ausführenden Firma nicht.
Hintergründe zur Qualifikation erläutert der Eintrag Elektrofachkraft; die Schritte bei der Anmeldung stehen unter Wallbox anmelden.
Und wenn der Betrieb nicht gelistet ist?
Dann ist der Rahmen des § 13 NAV nicht erfüllt, und Sie sollten den Auftrag nicht erteilen, selbst wenn das Angebot günstiger ausfällt. Fragen Sie beim Netzbetreiber nach, bevor Sie unterschreiben. Ein Eintrag allein sagt nichts über Preis oder Qualität einer einzelnen Installation; er ist die Mindestvoraussetzung.
Verwandte Begriffe
- Elektrofachkraft: Eine Elektrofachkraft ist eine für Elektroarbeiten ausgebildete Person; für Wallbox-Anschluss und -Inbetriebnahme verlangt die NAV ein im Installateurverzeichnis eingetragenes Unternehmen.
- Netzbetreiber: Der Netzbetreiber betreibt das örtliche Stromnetz; ihm ist eine Wallbox vor der Inbetriebnahme zu melden, ab 12 kVA Summen-Bemessungsleistung ist seine vorherige Zustimmung nötig.
- Anmeldepflicht nach NAV § 19: Nach § 19 Abs. 2 NAV sind Ladeeinrichtungen dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme mitzuteilen; ab 12 kVA Summen-Bemessungsleistung je Anlage braucht es zusätzlich seine Zustimmung.
- Technische Anschlussbedingungen (TAB): Die TAB sind die technischen Regeln eines Netzbetreibers für den Anschluss an sein Niederspannungsnetz; der BDEW veröffentlichte den Musterwortlaut 2026 am 31.07.2026, gültig sind aber die TAB je Netzbetreiber.
- Hausanschluss: Der Hausanschluss verbindet das Verteilnetz des Netzbetreibers mit der Elektroanlage des Gebäudes; seine verfügbare Leistung begrenzt, wie viel Wallbox und Haushalt gleichzeitig beziehen können.
